Wir sind nicht bestechlich und bestechen selbst nicht.
Wir setzen unseren guten Ruf weder durch die Annahme (oder Forderung) von Bestechungsgeldern oder sonstigen Vorteilen noch durch aktives Bestechen aufs Spiel.
Unsere Entscheidungen werden aufgrund von fachlichen und objektiv nachvollziehbaren Abwägungen getroffen. Dies ermöglichen wir auch unseren Partnerinnen und Partnern, indem wir selbst keine Einflussnahme ausüben.
Sachlichkeit und Professionalität sind unser oberstes Gebot. Sollte jemand versuchen, uns zu bestechen, besprechen wir das weitere Vorgehen mit unserem/unserer Vorgesetzten.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gerichtlich strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils (gleich welcher Höhe) für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Ebenso wenig dürfen Vorteile für die pflichtkonforme Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften gefordert werden.
Grundsätzlich sind die Annahme oder das Sich-versprechen-Lassen von Vorteilen, auch bei der pflichtkonformen Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften, unzulässig. Ausnahmsweise besteht keine gerichtliche Strafbarkeit, wenn der Vorteil nicht ungebührlich ist. Keine Ungebührlichkeit liegt dann vor, wenn ein ausdrücklicher gesetzlicher (insbesondere dienst- bzw. organisationsrechtlicher) Erlaubnistatbestand gegeben ist: Sagt das Dienstrecht also ausnahmsweise „ja“, dann ist die Vorteilsannahme unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht von Relevanz.
Typisch sind hier etwa die Bestimmungen des § 8 im Dienstrecht der österreichischen Sozialversicherung (DO.A und DO.B):
(…)
(4) Die Angestellten sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet.
Kein Angestellter darf in Ausübung seines Dienstes Versicherte und Leistungsempfänger oder ihre Dienstgeber bevorzugen oder benachteiligen. Er darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen.
(4a) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 4.
Der Gesetzgeber kennt diesbezüglich aber keine fixen Wertgrenzen. Viele kleine „Vergünstigungen“, über einen längeren Zeitraum hinweg von derselben Person geschenkt, können in Summe das Maß des Ortsüblichen durchaus überschreiten – Geschenkannahmen sind also nicht isoliert zu sehen, sondern in ihrer Gesamtheit. Geldgeschenke sind niemals ortsüblich, mögen sie auch der „Tradition“ entsprechen.