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Informationen zum Coronavirus

Info-Portale von ÖGK, SVS, PVA, BVAEB und AUVA zu aktuellen Maßnahmen bezüglich Corona - Infoportal und Hotline der AGES - Corona-Webseite des Sozialministeriums -  Informationen für medizinisches Fachpersonal


Generelle Informationen zum Coronavirus

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bietet umfangreiche und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus, online und per Telefon:

Info-Portal der AGES zum Thema Coronavirus


Infoline Coronavirus: 0800 555 621 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)

Allgemeine Informationen zu Übertragung, Symptomen, Vorbeugung.

Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein,
bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte 1450



Informationen für medizinisches Fachpersonal

Auf der bereits verlinkten Seite der AGES finden sich unter  „Fachinformationen“ zusätzliche Informationen für Vertragspartner der Sozialversicherung, wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte:

Information für medizinisches Fachpersonal


Vorübergehender Aufenthalt in der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz

Innerhalb der Europäischen Union, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz kommen weiterhin die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung. Damit bleiben alle ausgestellten Anspruchsbescheinigungen (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, Wohnsitzbescheinigungen) gültig.

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem dieser Staaten haben Versicherte somit Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung am Aufenthaltsort. Als Anspruchsnachweis gilt in diesen Fällen die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich bei österreichischen Versicherten auf der Rückseite der e-card. Unter Vorlage der EKVK können Versicherte kostenfrei (ausgenommen allfälliger Selbstbehalte und Zuzahlungen) notwendige medizinische Behandlungen bei Vertragsärzten und Vertragskrankenanstalten rasch und unbürokratisch erhalten. Diese Leistungen werden zu denselben Bedingungen wie für nationale Versicherte garantiert. Die Verrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen der örtlichen Krankenkasse des Aufenthaltsorts und dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungsträger.

Bilaterale Abkommen

Österreich hat außerdem im Bereich der „Sozialen Sicherheit“ mit einer Reihe von Staaten bilaterale Abkommen geschlossen, die ebenso weiterhin unverändert zur Anwendung kommen. Einige dieser Abkommen enthalten in den Grundsätzen vergleichbare Regelungen über die Leistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um die Abkommen mit Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und der Türkei. Aufgrund der Abkommen und den darauf beruhenden abgeschlossenen Vereinbarungen gilt die Europäische Krankenversicherungskarte in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Für Serbien, Bosnien-Herzegowina, sowie Montenegro ist dabei allerdings zu beachten, dass die EKVK dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden muss. Für die Türkei wird hingegen ein „Urlaubskrankenschein“ benötigt. Diesen erhalten Versicherte beim für sie zuständigen Krankenversicherungsträger.

In allen anderen Fällen, wie der Behandlung durch private Ärzte oder Einrichtungen oder in einem Drittstaat ohne zwischenstaatliches Abkommen betreffend Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung, sind die Behandlungskosten durch die betroffenen Personen selbst zu tragen und können gegebenenfalls beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden. Eine Rückerstattung deckt jedoch zumeist nicht die tatsächlichen Kosten, weswegen der Abschluss einer privaten Krankenversicherung jedenfalls zu empfehlen ist. 

Informationen für ausländische Versicherte mit Wohnsitz in Österreich

Für die in Österreich wohnhaften ausländischen Versicherten ergeben sich keine Änderungen bei einer Leistungsinanspruchnahme (z.B. Arzt, Medikamente). Die Leistungen können bei Bedarf wie bisher durch Vorlage der e-card beansprucht werden. Auch die sich vorübergehend in Österreich aufhaltenden Versicherten eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats, der Schweiz oder eines Vertragsstaates Österreichs können die erforderlichen Leistungen wie bisher mit dem von ihrem zuständigen Träger ausgestellten Anspruchsnachweis (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, provisorische Ersatzbescheinigung) in Anspruch nehmen.



Zuletzt aktualisiert am 04. September 2024