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Änderungsmeldung


Auslöser/Zweck der Meldung

  • Eine Änderung von einem geringfügigen zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder umgekehrt kann gemeldet werden, solange noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für den betroffenen Beitragszeitraum übermittelt wurde.
  • Es erfolgt ein Umstieg von der Abfertigung Alt in das Abfertigungssystem nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), der gesetzlich zu melden ist.
  • Der Beginn oder das Ende der Betrieblichen Vorsorge von Personen ist zu melden, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an Bauunternehmen überlassen werden und für die ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Einhebung der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zuständig ist.
  • Die Korrektur des Beschäftigungsbereiches (Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter, Arbeiterlehrling etc.) ist zu melden, solange noch keine mBGM für den betreffenden Beitragszeitraum übermittelt wurde.

Voraussetzungen

Eine Person wurde zur Pflichtversicherung gemeldet.

Meldefrist

Während der Pflichtversicherung ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der mBGM umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Zuständige Stelle

Die Änderungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.


Durch jede erstattete mBGM werden die Angaben der Anmeldung oder Änderungsmeldung bestätigt oder korrigiert. Die mittels mBGM gemeldete Tarifgruppe (Beschäftigtengruppe samt etwaig notwendigen Ergänzungen) ist somit gegenüber den bereits übermittelten Angaben auf der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung stets vorrangig. Folglich bleiben Änderungsmeldungen mit Angaben zur Sozialversicherung wirkungslos, wenn sie Beitragszeiträume betreffen, für die bereits eine mBGM übermittelt wurde. 

Ist in diesen Fällen die Tarifgruppe zu ändern, ist die ursprüngliche mBGM zu stornieren. Im Anschluss ist eine mBGM neu zu übermitteln (siehe Beispiele zur Änderungsmeldung). Ausnahme: Im Beitragsvorschreibeverfahren ist kein Storno der mBGM notwendig. Es genügt, eine neue mBGM zu übermitteln.


Eine Änderungsmeldung kann zeitlich begrenzt werden. Dazu stehen die Felder "Änderung ab" und "Änderung bis" zur Verfügung. Die Meldung von Änderungen, die erst in der Zukunft eintreten, ist möglich. In diesen Fällen ist eine zeitliche Beschränkung (= "Bis-Datum") nicht zulässig. 

Besonderheiten der Meldung

Die Änderung persönlicher Daten von versicherten Personen (zum Beispiel Namensänderung wegen Verehelichung) erfolgt ausschließlich auf Grund von Mitteilungen der Personenstandsbehörden oder durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten (zum Beispiel Verleihungsurkunde bei akademischen Graden) durch die versicherten Personen selbst. Eine Meldepflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers besteht nicht.

Für Adressänderungen ist eine eigene Meldung vorgesehen. Diese können nicht mittels Änderungsmeldung vorgenommen werden.

Bei untermonatigen Änderungen der Tarifgruppe ist die mBGM tarifgruppenkonform zu übermitteln. Endet beispielsweise ein Lehrverhältnis untermonatig und erfolgt die Weiterbeschäftigung als Arbeiterin bzw. Arbeiter, sind auf der mBGM zwei Tarifgruppen – nämlich jene für Arbeiterlehrlinge und Arbeiter – anzuführen. Auf Grund des Verrechnungswechsels sind in der mBGM zwei Tarifblöcke erforderlich. Das Feld "Beginn der Verrechnung (Tag)" (= "Ab-Datum") ist jeweils entsprechend zu belegen. Eine Änderungsmeldung ist nicht erforderlich.

Änderung/Richtigstellung der Meldung

Eine einmal erstattete Änderungsmeldung kann nicht storniert werden. Notwendige Korrekturen sind durch eine weitere Änderungsmeldung möglich.