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Ruhen der Pension


Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es zu einem Ruhen der Pension.

Darunter versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht ausgezahlt wird, solange bestimmte Hinderungsgründe vorliegen.

Die Pension ruht für die Dauer einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension.

Besonderheit: Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.