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Kinderzuschuss


Zur Pension (ausgenommen zu den Hinterbliebenenpensionen) gebührt für jedes Kind bzw. Wahlkind des*der Pensionist*in bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Kinderzuschuss, für Stiefkinder und Enkel nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen. Hätten mehrere Personen Anspruch auf den Kinderzuschuss, so gebührt er für ein und dasselbe Kind nur einmal.

Höhe

Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind monatlich brutto EUR 29,07.

Er kann auch geringer sein, wenn die österreichische Pension nur durch Hinzurechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten gebührt.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gebührt der Kinderzuschuss ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens auch dann, wenn das Kind erwerbstätig ist.

Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt der Kinderzuschuss nur dann, wenn das Kind

  • in Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres* und bei Studium entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1.9.1992) betrieben wird.
    * Ab 11. März 2020 besteht für die Dauer der COVID-19-Pandemie, maximal jedoch bis zum 30. Juni 2021, die Kindeseigenschaft längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten weiter.
  • als Teilnehmer*in am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst im In- und Ausland oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
  • erwerbsunfähig ist, sofern die Krankheit oder das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer Schul-, Universitäts- oder Berufsausbildung, der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst im In- und Ausland oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland eingetreten ist.


Die Weitergewährung des Kinderzuschusses muss innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden, damit im Anspruch keine Unterbrechung eintritt.

Fallen die Voraussetzungen für die Weitergewährung weg, so wird die Auszahlung des Kinderzuschusses mit Ablauf des Monates eingestellt, in dem der Wegfallgrund eingetreten ist bzw. bei Wegfall der Erwerbsunfähigkeit mit Ende des Monats, der auf die Bescheidzustellung folgt.