Gemeinnützige Sportvereine können an Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen.
Die Regelung ist nur anwendbar auf Vereine, denen aufgrund Gemeinnützigkeit abgabenrechtliche Begünstigungen in der Vereinsbesteuerung zukommen. Gemeinnützigkeit bedeutet die Förderung der Allgemeinheit. Körpersport gilt als gemeinnütziger Zweck, mit Ausnahme des Berufssports sowie des Betriebs von Freizeiteinrichtungen. Bloße Freizeitgestaltung und Erholung gelten idR nicht als gemeinnützig. Neben einem begünstigten Zweck müssen noch weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
In der Sozialversicherung gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
Detailinformationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden Sportler/innen-Begünstigung (PDF, 316 KB).
Wir sind laufend bemüht, das Serviceangebot der österreichischen Sozialversicherung für Sie zu verbessern.
Daher stehen auf Grund von Wartungsarbeiten die Portale der österreichischen Sozialversicherung am Mittwoch 04.06.2025, 17:00 Uhr bis voraussichtlich Donnerstag 05.06.2025, 02:00 Uhr nicht zu Verfügung. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.