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Tarifsystem


Aufbau des Tarifsystems

Das Tarifsystem ist modular gestaltet. Es setzt sich aus drei aufeinander aufbauenden Bestandteilen zusammen:

  • Beschäftigtengruppe (zum Beispiel Arbeiter, Angestelltenlehrlinge)
  • Ergänzungen zur ­Beschäftigtengruppe (zum Beispiel Nachtschwerarbeits-Beitrag)
  • Abschläge/Zuschläge (zum Beispiel Zuschlag bei jährlicher Zahlung der Betrieblichen Vorsorge)


Die Beschäftigtengruppe bildet dabei die Basis des Tarifsystems. Jede bzw. jeder Versicherte wird der jeweiligen Beschäftigtengruppe zugeordnet. Die Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder die Abschläge/Zuschläge vermindern bzw. erhöhen bei Bedarf den der jeweiligen Beschäftigtengruppe zu Grunde liegenden Basisprozentsatz an zu entrichtenden Beiträgen. 

Im Zusammenspiel mit den unterschiedlichen in der Lohnverrechnungssoftware definierten Verrechnungsbasen (allgemeine Beitragsgrundlage, Sonderzahlung etc.) werden die jeweils zu entrichtenden Beiträge ermittelt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise von Sonderzahlungen - anders als von der allgemeinen Beitragsgrundlage - kein Wohnbauförderungsbeitrag, keine Arbeiterkammerumlage und keine Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme: Kärnten) zu leisten ist. Diese Systematik gelangt auch bei den Ab- und Zuschlägen zur Anwendung.

Hinweis: Für die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versicherten Personen existieren gesonderte Beschäftigtengruppen samt den notwendigen Ergänzungen und Ab- sowie Zuschlägen.

Beschäftigtengruppe

Sämtliche aus melde-, versicherungs- und beitragsrechtlicher Sicht gleich zu behandelnden Versicherungsverhältnisse werden im Tarifsystem zu einer Beschäftigtengruppe zusammengefasst. Entsprechende Beschäftigtengruppen existieren zum Beispiel für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Angestelltenlehrlinge, geringfügig Beschäftigte sowie für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer. 

Jede dieser Beschäftigtengruppen normiert für die von ihr umfassten Versicherten folgende Grundeigenschaften:

  • Umfang der Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und/oder Arbeitslosenversicherung),
  • Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiterinnen und Arbeiter oder Angestellten,
  • Zugehörigkeit zur Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammer,
  • Beitragspflicht und Beitragssatz in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und/oder Arbeitslosenversicherung sowie zur Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage, zum Wohnbauförderungsbeitrag und/oder zum Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.


Die Beschäftigtengruppe legt somit den Regelfall für die Beitragsabrechnung einer bestimmten Gruppe von Versicherten fest und beinhaltet auch sämtliche sonstige für die Versicherte bzw. den Versicherten zu entrichtende Nebenbeiträge/Umlagen. 

Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge als arbeitsrechtliche Besonderheit ist für Personen, die der öster­reichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, nicht in der Beschäftigtengruppe enthalten. Er wird in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) grundsätzlich als eigene Verrechnungsposition mit eigener Verrechnungsbasis - es gilt weder die tägliche noch monatliche Höchstbeitragsgrundlage - berücksichtigt. 

Im Einzelfall bestehende Besonderheiten - es ist zum Beispiel abweichend vom Regelfall zusätzlich der Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz zu entrichten - werden durch die Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder die Abschläge/Zuschläge berücksichtigt. Für die Mehrzahl der Versicherten wird allerdings die Angabe der jeweiligen Beschäftigtengruppe ausreichen.

Die Beschäftigtengruppen sind darüber hinaus so aufgebaut, dass sie branchenspezifisch zugeordnet ­werden können. So muss die Beschäftigtengruppe für Landarbeiterinnen und Landarbeiter bei der Lohnverrechnung eines Gewerbebetriebes von vornherein nicht berücksichtigt werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, sich in der Lohnverrechnungssoftware nur jene Beschäftigtengruppen anzeigen zu lassen, denen tatsächlich für die jeweilige Dienstgeberin bzw. den jeweiligen Dienstgeber praktische Bedeutung zukommt. Ein übersichtliches und transparentes System wird dadurch gewährleistet.

Ergänzung zur Beschäftigtengruppe

Mit der Ergänzung zur Beschäftigtengruppe werden für bestimmte Versicherte versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt. Sofern notwendig, ist mit der personenbezogenen mBGM zusätzlich zur Beschäftigtengruppe auch die jeweils in Frage kommende Ergänzung zu melden. Dies kann zu einer Erhöhung oder Verminderung der abzurechnenden Beiträge führen. 

Nachfolgend die in der Praxis wohl am häufigsten vorkommenden Situationen, die die Angabe einer Ergänzung zur Beschäftigtengruppe erfordern:

  • Der Nachtschwerarbeits-Beitrag ist zu entrichten.
  • Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag fällt an.

Abschläge/Zuschläge

Die Ab- und Zuschläge stellen die dritte Säule des Tarifsystems dar. Je nach vorliegendem Sachverhalt sind pro versicherter Person mehrere Ab- und Zuschläge möglich. Eine Unterscheidung zwischen Arbeiterin bzw. Arbeiter und Angestellter bzw. Angestelltem ist dabei nicht notwendig. 

Die nachstehende Tabelle beinhaltet die häufigsten Ab- und Zuschläge. Besonderheiten, die nur für bestimmte Dienstgeberinnen und Dienstgeber gelten (zum Beispiel Institutionen, die Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer beschäftigen) oder regionale Besonderheiten betreffen (etwa Zuschlag Landarbeiterkammerumlage für Sonderzahlungen in Kärnten), sind aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht berücksichtigt.

Auswirkung Beschreibung des Ab- bzw. Zuschlages
Abschlag einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung auf 2 % (A01)
Abschlag einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung auf 1 % (A02)
Abschlag einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung auf 0 % (A03)
Abschlag einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung auf 0 % für Lehrlinge (A04)
Abschlag einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung auf 1 % für Lehrlinge (A05)
Abschlag Entfall des Wohnbauförderungsbeitrages für Neugründer (A07)
Abschlag Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Neugründer (A08)
Abschlag Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (A09)
Abschlag Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz1 (A10)
Abschlag  Bonussystem - Altfall bei Einstellung und Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 1.9.2009 (A11)
Abschlag Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Personen, die nicht dem Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz unterliegen1 (A12)
Abschlag Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Lehrlinge in bestimmten, nichtbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen ("Altfälle" A13, "Neufälle" A14)
Abschlag Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15)
Abschlag Reduktion der Schlechtwetterentschädigung (A21)
AbschlagReduktion des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (A22)
Zuschlag Dienstgeberabgabe (Z01)
Zuschlag Service-Entgelt (Z02)
Zuschlag Auflösungsabgabe (Z03)2
Zuschlag jährliche Zahlung der Betrieblichen Vorsorge (Z04)
Zuschlag Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Z05)
Zuschlag Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung (Z06)
ZuschlagDifferenzbeitrag Entwicklungshelfer (Z07)
Zuschlag Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung für Lehrlinge (Z11)

 1 Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Pensionen bzw. spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

2 Die Auflösungsabgabe ist ab 01.01.2020 nicht mehr zu entrichten (BGBI. I Nr. 30/2018).

Beispiel zum Tarifsystem

Ein 30-jähriger Arbeiter mit einem Entgelt von 1.500,00 Euro wird im November beschäftigt. Er verrichtet Nachtschwerarbeit.

  • Die Beschäftigtengruppe "Arbeiter" ist auszuwählen.


Im Regelfall genügt die korrekte Beschäftigtengruppe für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. In diesem Beispiel sind aber noch folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Die Verrichtung von Nachtschwerarbeit wird mit der Ergänzung "Nachtschwerarbeits-Beitrag" berücksichtigt.
  • Durch die Höhe des Entgeltes von 1.500,00 Euro entfällt der Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen in Höhe von 2,95 Prozent. Der Abschlag "Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages auf 0 %" ist deshalb erforderlich.
  • Zum Stichtag 15. November fällt das Service-Entgelt für die e-card an; deshalb kommt der Zuschlag "Service-Entgelt" zur Anwendung.

Beitragsvorschreibeverfahren

Informationen zum Beitragsvorschreibeverfahren finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Tarifrechner

Der Tarifrechner unterstützt Sie bei der Bestimmung der gültigen Beschäftigtengruppen, allfälliger Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Abschläge/Zuschläge. Der Tarifrechner steht Ihnen in der Rubrik "Online-Services" zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am 03. Februar 2020